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Ihr gutes Recht.

Unfallabwicklung — Fahrzeugschaden

Bei der Ermittlung eines unfallbedingten Schadens am Taxifahrzeug ist es außer in Bagatellfällen (Schaden geringer als ca. EUR 750,00) zwingend erforderlich, einen in Taxiangelegenheiten versierten Sachverständigen zu Rate zu ziehen, um die Höhe des entstandenen Schadens korrekt zu ermitteln.
 
Zu beachten sind hier im Fall eines (wirtschaftlichen) Totalschadens, dass eventuell recht hohe Umbaukosten im Falle einer Ersatzanschaffung anfallen und diese korrekt zu bevoranschlagen sind, ebenso wie möglicherweise die Tatsache, dass wenn es sich um ein foliertes Fahrzeug handelt, dies sich auf die Reparaturdauer auswirkt (Lackaushärtungszeit). Erst wenn der Schaden korrekt und unter Berücksichtigung der taxispezifischen Gegebenheiten durch einen Sachverständigen ermittelt ist – bei der Sachverständigenwahl sind wir gerne behilflich – können die diesbezüglichen Ersatzansprüche korrekt beziffert und geltend gemacht werden. 
 
Während die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der sogenannten konkreten Abrechnung (also auf Grundlage einer Reparaturrechnung) relativ problemlos ist, ergibt sich eine Anzahl von Problemen im Zusammenhang mit der  umfangreichen Rechtsprechung des BGH zwecks Verweisung in eine nicht markengebundene Fachwerkstatt durch einen Haftpflichtversicherer. Derartige Verweisungen sind jedoch nicht unter allen Umständen zu akzeptieren. Es kommt in erster Linie auf das Fahrzeugalter und den Ort der Verweisungswerkstatt an. Von ganz wesentlicher Bedeutung ist auch, ob die Verweisungswerkstatt in vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem betroffenen Haftpflichtversicherer steht, also eine Verweisung möglicherweise nicht zumutbar ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.